--- gesetz: zpo paragraph: "13" label: "§ 13" lawgit: laws_md/zpo/§13.md basis: stand: "2005-12-09" bgbl_id: "bgbl1-2005-72-1" funktion: "knüpft den allgemeinen Gerichtsstand einer Person an ihren Wohnsitz" muster: - zustaendigkeit tatbestand: - id: t-0-1-01 abs: 0 satz: 1 text: "eine Person hat einen Wohnsitz" rechtsfolge: - id: r-0-1-01 abs: 0 satz: 1 wirkung: zustaendigkeit text: "der allgemeine Gerichtsstand dieser Person wird durch den Wohnsitz bestimmt" unbestimmte_begriffe: - { merkmal: t-0-1-01, text: "Wohnsitz" } bezuege: [] lesearten: [] --- # § 13 ZPO — Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes Wortlaut: Lawgit `laws_md/zpo/§13.md`. Zuständigkeitsnorm: keine Anspruchsfolge, kein Strafrahmen. In `timeline/parsed` liegt keine Stellen-Änderung zu § 13. `basis` ist die Neubekanntmachung der ZPO (`bgbl1-2005-72-1`). Stale, sobald ein späteres Event diese Stelle trägt. ## Rn. 1 Anknüpfung Wohnsitz → Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands.