--- ebene: "verfg" gericht: "BVerfG" spruchkoerper: "2. Senat 2. Kammer" datum: "2024-07-12" aktenzeichen: "2 BvR 923/24" ecli: "ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240712.2bvr092324" doknr: "KVRE000012442" doktyp: "Ablehnung einstweilige Anordnung" quelle: "rii" normen: - { gesetz: "bverfgg", paragraph: "23", roh: "§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG" } - { gesetz: "bverfgg", paragraph: "32", roh: "§ 32 Abs 1 BVerfGG" } - { gesetz: "bverfgg", paragraph: "92", roh: "§ 92 BVerfGG" } vorinstanz: - "vorgehend VG Potsdam, 10. Juli 2024, Az: VG 14 L 588/24.A, Beschluss" --- # BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung — 2 BvR 923/24 vom 12.07.2024 ## Titelzeile Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei derzeitiger offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ## Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich im gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum. ## Gründe 1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde sich nach derzeitiger Aktenlage als offensichtlich unzulässig erweist. Denn der bisherige Vortrag der Antragstellerinnen genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht, da eine mögliche Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend dargelegt wurde. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.2Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.